Fachbegriffe aus dem Bereich der Gebäudereinigung, Büroreinigung und Reinigungsservice.
Radioaktivität
Mit Radioaktivität wird die Eigenschaft bestimmter Atomkerne (Radionuklide) bezeichnet, von selbst, ohne äussere Einwirkung zu zerfallen (radioaktiver Zerfall) und dabei eine für den Zerfall charakteristische ionisierende Strahlung auszusenden ( Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, Neutronenstrahlung). Die Zerfallsprodukte sind in der Regel selbst radioaktiv. Wie schnell radioaktive Atomkerne zerfallen, hängt von ihrer physikalischen Halbwertszeit ab. Die emittierte Strahlung kann beim Menschen Strahlenschäden verursachen. Radioaktive Atomkerne kommen natürlich vor ( natürliche Strahlenbelastung) und werden künstlich erzeugt (Kernkraftwerk).
Radionuklide
sind instabile Atomkerne oder Nuklide, die dem radioaktiven Zerfall unterliegen (Radioaktivität). Sie wandeln sich direkt oder über radioaktive Zwischenprodukte (Tochternuklide) in stabile Nuklide um. Jedes R. hat eine für sich charakteristische physikalische Halbwertszeit. Es gibt nur wenige natürlich vorkommende R. (Natürliche Strahlenbelastung), die überwiegende Zahl kann nur künstlich hergestellt werden durch Kernspaltung (Kernkraftwerk) oder bestimmte Kernreaktionen.
Rahmen
Siehe Fensterrahmen
RAL
Kurzbezeichnung für Reichsausschuß für Lieferbedingungen. Der RAL führt eine Gütezeichenliste, berät und begutachtet. RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. mit Sitz in: Siegburger
Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/1605-0, Telefax: 02241/1605-11,
E-mail: RAL-Institut@t-online.de
Nur der RAL darf in Deutschland Gütezeichen vergeben. Der RAL ist ein gemeinnütziger und interessenneutraler Spitzenverband und ist im Auftrag seiner über 139 Mitgliedsverbände sowie neutraler Gremien tätig.
Rand-Reinigung
Siehe Schrubber
Raumbesen
Besen mit weichen Borsten
Rechtsverordnung
R. sind allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten generell und mit der gleichen verbindlichen Wirkung wie Gesetze regeln, die aber nicht vom ordentlichen Gesetzgeber, sondern von der Ministerialverwaltung erlassen werden; d.h., daß mit dem Instrument der R. die Rechtssetzungsgewalt für eine bestimmte Materie auf die Exekutive übertragen wird.R. bedürfen immer einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs.1 GG). R. haben also stets eine gesetzliche Grundlage und dienen deren Konkretisierung.
Kritikbedürftig erscheinen die oft zu weit gefaßten unbestimmten Rechtsbegriffe des ermächtigenden Gesetzes, da so die Verantwortung zur Gewichtung, Abwägung und Entscheidung im Detail - entgegen der normenkonkretisierenden Idee der R. - auf die Exekutive übertragen wird.
Reinigen
Vorgang des Entfernens und Lösens von Verschmutzungen auf Oberflächen
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Kanzlei
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Hotel Allg?u
Lastminute
Gebäudereinigung Ihrcleanteam GbR Rothenbaumchaussee 11 20148 Hamburg
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