Fachbegriffe aus dem Bereich der Gebäudereinigung, Büroreinigung und Reinigungsservice.

Radioaktivität

Mit Radioaktivität wird die Eigenschaft bestimmter Atomkerne (Radionuklide) bezeichnet, von selbst, ohne äussere Einwirkung zu zerfallen (radioaktiver Zerfall) und dabei eine für den Zerfall charakteristische ionisierende Strahlung auszusenden ( Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, Neutronenstrahlung). Die Zerfallsprodukte sind in der Regel selbst radioaktiv. Wie schnell radioaktive Atomkerne zerfallen, hängt von ihrer physikalischen Halbwertszeit ab. Die emittierte Strahlung kann beim Menschen Strahlenschäden verursachen. Radioaktive Atomkerne kommen natürlich vor ( natürliche Strahlenbelastung) und werden künstlich erzeugt (Kernkraftwerk).

Radionuklide

sind instabile Atomkerne oder Nuklide, die dem radioaktiven Zerfall unterliegen (Radioaktivität). Sie wandeln sich direkt oder über radioaktive Zwischenprodukte (Tochternuklide) in stabile Nuklide um. Jedes R. hat eine für sich charakteristische physikalische Halbwertszeit. Es gibt nur wenige natürlich vorkommende R. (Natürliche Strahlenbelastung), die überwiegende Zahl kann nur künstlich hergestellt werden durch Kernspaltung (Kernkraftwerk) oder bestimmte Kernreaktionen.

Rahmen

Siehe Fensterrahmen

RAL

Kurzbezeichnung für Reichsausschuß für Lieferbedingungen. Der RAL führt eine Gütezeichenliste, berät und begutachtet. RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. mit Sitz in: Siegburger

Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Telefon: 02241/1605-0, Telefax: 02241/1605-11,

E-mail: RAL-Institut@t-online.de

Nur der RAL darf in Deutschland Gütezeichen vergeben. Der RAL ist ein gemeinnütziger und interessenneutraler Spitzenverband und ist im Auftrag seiner über 139 Mitgliedsverbände sowie neutraler Gremien tätig.

Rand-Reinigung

Siehe Schrubber

Raumbesen

Besen mit weichen Borsten

Rechtsverordnung

R. sind allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten generell und mit der gleichen verbindlichen Wirkung wie Gesetze regeln, die aber nicht vom ordentlichen Gesetzgeber, sondern von der Ministerialverwaltung erlassen werden; d.h., daß mit dem Instrument der R. die Rechtssetzungsgewalt für eine bestimmte Materie auf die Exekutive übertragen wird.R. bedürfen immer einer Ermächtigung durch ein Gesetz, das Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmt (Art. 80 Abs.1 GG). R. haben also stets eine gesetzliche Grundlage und dienen deren Konkretisierung.

Kritikbedürftig erscheinen die oft zu weit gefaßten unbestimmten Rechtsbegriffe des ermächtigenden Gesetzes, da so die Verantwortung zur Gewichtung, Abwägung und Entscheidung im Detail - entgegen der normenkonkretisierenden Idee der R. - auf die Exekutive übertragen wird.

Reinigen

Vorgang des Entfernens und Lösens von Verschmutzungen auf Oberflächen

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Kanzlei
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